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Staatlich gefördertes Gesundheitsmanagement für Betriebe

Bestimmte betriebliche Gesundheitsfördermaßnahmen sind bis 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei. Wird diese Grenze überschritten oder ist die Begünstigung einer Maßnahme umstritten, kann es zur Besteuerung der Leistungen kommen.

Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei

Nachdem in der Vergangenheit immer wieder über die Lohnsteuerfreiheit bestimmter arbeitgeberseitiger Gesundheitsförderungsmaßnahmen gestritten wurde, bleiben seit dem 01.01.2008

steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).

Hinweis: Der § 3 Nr. 34 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 rückwirkend zum 01.01.2008 eingeführt.

Praxis-Tipp: Die Einführung des § 3 Nr. 34 EStG vereinfachte die betriebliche Praxis deutlich, denn bis zu einem Betrag von 500 EUR kann die Prüfung entfallen - ganz unabhängig davon, ob die Arbeitgeberleistung wirklich im überwiegenden betrieblichen Interesse liegt oder nicht.

Freibetrag, keine Freigrenze

Der Betrag von 500 EUR ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Überschreitet die Leistung des Arbeitgebers also den Betrag von 500 EUR, so ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- uad sozialversicherungspflichtig!

Praxis-Tipp: Bei Überschreiten des Freibetrags von 500 EUR ist natürlich die Frage des "überwiegenden betrieblichen Interesses" wieder von Bedeutung. Denn: Kann diese Frage bejaht werden, bleibt auch der überschreitende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Hinweis: Diese steuerfreien Leistungen werden nich auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) angerechnet, da diese nur lohnsteuerpflichtige Bezüge erfasst. Die Maßnahmen im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei.

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